BSC Bad Dürkheim e.v.


Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü


Satzung

Der Verein




§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der -BSC- Badminton- und Skiclub Bad Dürkheim e.V. ist ein eingetragener Verein im Sinne
des BGB mit Sitz in Bad Dürkheim. Er ist dem Sportbund Pfalz, dem Skiverband Pfalz und dem
Badmintonverband Rheinhessen/Pfalz angeschlossen.



§ 2 Zweck und Aufgabe

Der BSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Hierzu gehören Badmintontraining und Teilnahme an Mannschaftsrunden sowie Organisation und Durchführung von Skifreizeiten. Der BSC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitteldes Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden



§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied des BSC kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich vorzunehmen, er kann vom
Vorstand ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft wird eingeteilt in:
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der BSC angehört.Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.



§ 5 Beitrag


Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Sofern beide Elternteile Mitglied
des BSC sind, sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des BSC nach den bestehenden Ordnungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
* die Ordnungen der Organe des BSC zu beachten und zu befolgen
* nicht gegen die Bestimmungen des Vereinsrechts zu verstoßen
* das Vereinsansehen nicht zu schädigen
* in allen Rechtsangelegenheiten, die aus der Mitgliedschaft
erwachsen, ausschließlich die vorgesehenen Organe anzurufen und sich ihrer
Entscheidung zu unterwerfen.



§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jeweils nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds
kann vom Vorstand ausgesprochen werden, insbesondere wegen

a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtbezahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung



§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Geschäftsführer und Verwalter der Hauptkasse)
3. dem Schriftführer

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied muss sein Amt
niederlegen, wenn eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen entzieht.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. In
diesem Fall müssen sie einstimmig beschließen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Mitglieder des Vorstandes sind gemäß § 26 BGB berechtig, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten, und zwar jeweils zu zweien.
Zum erweiterten Vorstand gehören alle Fachwarte.



§ 9 Fachreferate

Als Fachreferate sind festgelegt:

1. Badminton, Jugend
2. Badminton, Senioren
3. Skiabteilung
4. Wurstmarkt
5. Öffentlichkeitsarbeit

Die Leiter dieser Fachreferate sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die einzelnen Fachreferate
verwalten sich selbstständig und ernennen je nach Bedarf Beisitzer (Sportwart, Rechnungsführer usw.). Zur
Rechnungslegung sind die Rechnungsführer der Hauptkasse des Vereins verpflichtet.



§ 10 Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammung stattfinden
(Jahreshauptversammlung). Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Für Familien ergeht nur eine
Einladung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen werden

a) durch den Vorsitzenden
b) durch Vorstandsbeschluss
c) wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.



§ 11 Wahlen, Beschlussfassung, Protokolle

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Wahlen bei Mitgliederversammlungen sind geheim. Offene Wahl kann stattfinden stattfinden, wenn zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder dies wünschen und die Kandidaten einverstanden sind.
Wählen können alle anwesenden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Bei Personenwahl genügt einfache Mehrheit, bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei
mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.



§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 13 Auflösung


Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes fällt das vorhandene Vermögen nach beendeter Liquidation zu gleichen Teilen an

a) das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Bad Dürkheim e. V.
b) der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bad Dürkheim e. V.

mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
und mildtätige Zwecke zu verwenden ist.
Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


Vorstehende Satzung hat Gültigkeit ab 6. März 2008
(vergleiche Sitzungsprotokoll vom 6.März 2008)

Homepage | Training | Der Verein | Abteilung intern | Mannschaften | Jugend | Hobby Sport | Fred Zemke Preis | Ehrungen | Presse | Bildergalerie | Wegbeschreibung | Terminplan | Links | Ski | Disclaimer | Impressum | Sitemap


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü